Rechtliches zum Assistenzhund

Es ist nicht einfach sich um Dschungel der Rechten und Pflichten eines Assistenzhundehalters zurechtzufinden.

Hier gibt es eine Zusammenfassung der für Assistenzhundehalter interessanten Gesetztestexte.

 

 

 

 

 

Grundgesetz (GG) Art. 3 RN. 28-31

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

 

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), 14. 8. 2006.

Dieses Gesetz wird in der Regel so ausgelegt, dass ein generelles Verbot der Mitnahme eines Assistenzhundes eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 19 AGG darstellt. Das Recht auf Gleichberechtigung ist hier höher zu bewerten als ein generelles Verbotes zur Mitnahme von Hunden und bzw. bestehendes Hausrecht, denn eine Zutrittsbeschränkung für den Assistenzhund bedeutet gleichzeitig eine diskriminierende Ausgrenzung des Assistenzhund-Halters. Dazu gehört beispielsweise auch, dass Assistenzhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen.
 

 

Konvention seit 26. März 2009 in Deutschland in Kraft.

Per UN-Behindertenrechtskonvention hat die Bundesregierung durch Ratifizierung auch dem Artikel 9 – Zugänglichkeit – zugestimmt:
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, (…) sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für (…)
2. e) um menschliche und tierische Hilfe (…) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang (…) zu erleichtern;

 

 


Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund.

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), oberste Behörde für Lebensmittelüberwachung und Lebensmittelsicherheit Erstveröffentlichung: 20.11.13
„In Sonderfällen kann gemäß den geltenden Vorschriften Haustieren der Zugang dennoch gestattet werden. Das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden ist aus Sicht des BMEL ein solcher Sonderfall, denn das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist hier ausschlaggebend.“

Der DBSV erläutert hierzu: „Vor einer Versorgung mit einem Führhund zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prüft die Krankenkasse, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Verantwortung für das Tier zu übernehmen. Dazu gehört u.a. die Aufsichtspflicht. Sollte diese verletzt werden, ist eine Wiederversorgung zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Daher ist es Blindenführhundhalter/Innen nicht möglich, den Hund unbeaufsichtigt vor der Tür oder gar an einer Straße abzulegen.“

 

 

Hotels, Pensionen

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) hat in einer Pressemitteilung vom 21.6.1993 die gastronomischen Unternehmer zu „Toleranz gegenüber Führhunden in der Gastronomie“ aufgefordert. Es heißt darin:

„Die Duldung von Blindenführhunden im Speiselokal ist in der Regel unproblematisch. Diese Hunde sind speziell auf das blinde „Herrchen“ oder „Frauchen“ fixiert und bleiben stets „bei Fuß“. Sie sind ausgezeichnet erzogen, besonders freundlich und zutraulich. Der DEHOGA rät: „Wägen Sie im Einzelfall sorgfältig ab, ob ein Blindenführhund nicht im Interesse des Blinden und ohne Beeinträchtigung des übrigen Gästekreises geduldet werden kann. In den meisten Fällen wird dies der Fall sein.“

Zusätzliche Gebühren für den Assistenzhund zu erheben, stellt eine Diskriminierung dar, gegen die geklagt werden kann.

 

 

Krankenhaus/Arztpraxen

Assistenzhunde bringen kein gesundheitliches Risiko in Krankenhäuser, Arztpraxen  und Lebensmittelläden mit! Das wurde mehrfach ausgiebig untersucht und ist seit Jahren wiederholt bestätigt worden (Deutsche Krankenhausgesellschaft).

 

 

Mietrecht
Die Haltung eines Assistenzhundes abzulehnen ist eine schwierige Angelegenheit. Grundsätzlich sind pauschale Formulierungen im Mietvertrag, die jede Tierhaltung ablehnen, unzulässig (Urteil des BGH vom 14.07.2007 Az. VIII ZR 340/06): “Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag ‘Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen […] bedarf der Zustimmung des Vermieters.’ hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.”
Dagegen wäre eine Formulierung in der Art “Kleintiere erlaubt, Hund und Katze auf Anfrage” rechtskonform.

Die Anfrage auf Haltung eines Hundes muss seitens des Vermieters immer als Einzelfallentscheidung behandelt werden. Für die Ablehnung eines Assistenzhundes müssen schon gewichtige Gründe vorhanden sein. Im Internet sind Kommentare zu finden, dass ein Blindenhund i.d.R. nicht abgelehnt werden kann; dies sollte dann auch für einen Behindertenbegleithund gelten.

 

 

Arbeitsplatz

Abgesehen vom Benachteiligungsverbot, an welches sich Arbeitgeber halten müssen, regelt das BGG ebenfalls die Barrierefreiheit. Darunter ist zu verstehen, dass es z.B. eine Rampe oder einen Fahrstuhl für Rollstuhlfahrer geben muss. Grundsätzlich wird auch ein Assistenzhund als Hilfsmittel zur Bewegungsfreiheit anerkannt, die Mitnahme muss daher vom Arbeitgeber erlaubt werden. Bei anderen Arten von Beeinträchtigungen, besonders bei unsichtbaren Behinderungen wie Autismus, Epilepsie oder weiteren chronischen Krankheiten, gilt dieselbe Regelung.

 

 

Öffentlicher Personalverkehr

Kostenfreie Mitführung eines Behindertenbegleithunden im ÖPNV
Der §145 Abs.2 SGB IX definiert neben der Berechtigung zur kostenfreien Mitnahme auch gleich, was ein Behindertenbegleithund ist: ein Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mit Kennzeichen B im Ausweis mit sich führt: “[…] das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.”
Es darf damit sowohl eine Begleitung des Schwerbehinderten als auch ein beliebiger Hund mitgenommen werden!

 

 

 

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Nach § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält oder betreut, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 TierSchG).

 

 

Hundesteuerbefreiung

Die Befreiung der Hundesteuer ist in den Kommunen individuell geregelt. Von der Stadt Nürnberg erhielt ich folgende Auskunft:

„Eine generelle Steuerbefreiung für (alle) Assistenzhunde ist in der Hundesteuersatzung der Stadt Nürnberg nicht vorgesehen.

Die Hundesteuersatzung sieht aber in § 2 Abs. 1 Nr. 3 eine Steuerfreiheit beim Halten von Hunden vor, die für blinde, gehörlose, schwerhörige oder hilflose Menschen (Schwerbehindertenausweis muss die Merkzeichen "Bl", "Gl" oder "H" enthalten) UNENTBEHRLICH sind.

Der Begriff der "Unentbehrlichkeit" ist im Sachzusammenhang der Satzung dahin auszulegen, dass ein Hund für die hilflose Person eine gleichartige Unterstützung gewährleisten muss, wie dies bei Hunden für Blinde, Taube und Schwerhörige der Fall ist (s. VG Augsburg, Urteil vom 28.11.2007, Az. Au 6 K 07.612, Juris Rdnr. 49). Unentbehrlich ist ein Hund für eine hilflose Person immer dann, wenn durch seine Anwesenheit und Reaktion ein gewisser Ausgleich geschaffen wird, dass entweder die Reaktion des Hundes an sich Schutz und Hilfe für den Halter bedeutet oder dass aufgrund dieser Reaktion des Hundes mittelbar dieser Erfolg erzielt wird.
(Hinweis: Für weitere Hunde ist in der Regel keine Steuerbefreiung möglich, da diese weiteren Hunde die satzungsrechtliche Voraussetzung der "Unentbehrlichkeit" des Hundes nicht erfüllen.)

Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung nur dann gewährt wird, wenn der Hund auf Grund seiner BESONDEREN AUSBILDUNG geeignet ist, die Folgen der Schwerbehinderung zu mindern. Die Eignung des Hundes muss z.B. durch geeignete Ausbildungsnachweise nachgewiesen werden.

Inwieweit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung beim jeweiligen Assistenzhund oder Diabetes-Warnhund vorliegen, bedarf der Prüfung des Einzelfalls und kann nicht generell beantwortet werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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